Nichtzulassung der Revision durch Finanzgericht
im Regelfall lässt das Finanzgericht die Revision gegen das eigene Urteil nicht zu. Entweder schweigt sich das Finanzgericht zu der Zulassung komplett aus, damit fehlt die Zulassung. Oder es schreibt sogar ausdrücklich hinein, dass die Revision nicht zugelassen wird. Beides ist möglich. Beides bedeutet die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht.
Zulassung durch das Finanzgericht nur bei Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung oder bewusster Divergenz von einer anderen finanzgerichtlichen Entscheidung
Sieht das Finanzgericht beispielsweise eine grundsätzliche Bedeutung, so kann es selbst die Revision vor dem BFH zulassen. Das Finanzgericht kann aber auch die Revision zulassen, wenn es bewusst von einer anderen finanzgerichtlichen Entscheidung oder eine Entscheidung des BFH abweicht. Insoweit ist das Finanzgericht nicht an die Meinungen anderer Finanzgerichte gebunden oder eine Meinung des BFH gebunden. Der jeweilige Einzelrichter bzw. der Senat ist nur an Recht und Gesetz und nicht an andere Urteile gebunden. Hat das Finanzgericht die Revision zugelassen ist der BFH hieran auch gebunden. Selbst wenn der BFH dies anders beurteilen würde, kann er hiervon nicht abweichen. Das Finanzgericht kann also zu Recht oder zu Unrecht den Weg zum BFH eröffnen.
Grundsätzliche Bedeutung
Wenn man als Kläger der Auffassung ist, die eigene Sache oder der Vortrag zur Auslegung einer Norm habe eine grundsätzliche Bedeutung – das ist einer der Nichtzulassungsbeschwerde begründe, nämlich der nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Finanzgerichtsordnung), verbietet sich das Verhandeln vor dem Einzelrichter beim Finanzgericht. Denn Fälle mit einer grundsätzlichen Bedeutung solle nicht vor dem Einzelrichter verhandelt werden, sondern vor dem vollen Senat, § 6 FGO. Ist man also von Anfang an der Auffassung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, müsste man natürlich auch der Verhandlung durch den Einzelrichter wegen der falschen Besetzung die Besetzungsrüge erheben und zuvor im Vorfeld beantragen, dass der Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache an den Senat als Spruchkörper zurückverweist. Dann hat man zumindest auch gleich die Verfahrensrüge der falschen Besetzung, da natürlich der Einzelrichter dann, wenn er dennoch alleine verhandelt hat, nicht nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint hat, sondern auch das Gericht falsch besetzt war, da nicht der volle Senat verhandelt hat. Das muss natürlich dann sofort zu Beginn der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gerügt werden.
Keine einseitigen Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht
Das Finanzgericht kann nicht einseitig für einen der Beteiligten die Revision zum BFH zulassen und für den Anderen nicht. Insoweit gibt es keine einseitige Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht. Faktisch ist aber natürlich nur der zugelassen, der eine Beschwer hat. Wenn also über die Nichtzulassung bzw. Zulassung der Revision durch das Finanzgericht im Tenor des Urteils des Finanzgerichts entschieden wird, ist faktisch nur der zugelassen, der verloren hat. Haben beide zum Teil verloren, sind beide damit zugelassen. Das ist aber keine einseitige Nichtzulassung oder Zulassung der Revision durch das Finanzgericht, sondern folgt daraus, dass der Beschwerdeführer eben eine Beschwer haben muss.
Fristgemäße Einlegung der Revision, auch wenn sie zugelassen ist
Wenn die Revision zugelassen ist, muss sie dennoch eingelegt werden. Hier gilt die Monatsfrist. Wird die Revision nicht eingelegt, obwohl sie zugelassen wäre, ist nach Ablauf eines Monats das Urteil rechtskräftig.
Regelfall: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, weil er nicht oder nicht vollständig obsiegte
Derjenige, der die Beschwerde einlegt, heißt ab diesem Zeitpunkt Beschwerdeführer. Legt also der Kläger, weil er ganz oder teilweise in dem finanzgerichtlichen Verfahren verloren hat, die Nichtzulassungsbeschwerde ein, wird der Kläger im Rubrum noch als „Kläger und Beschwerdeführer“ bezeichnet und im Folgenden dann nur noch „Beschwerdeführer“. Der Beklagte wird dann zum „Beschwerdegegner“.
Seltener: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten
Es ist aber auch möglich, dass das Finanzamt in die Nichtzulassungsbeschwerde geht, wenn es das finanzgerichtliche Urteil nicht akzeptieren will und ganz oder teilweise verloren hat. In diesem Fall wird im Rubrum das beklagte Finanzamt als „Beklagter und Beschwerdeführer“ und fortan nur noch als „Beschwerdeführer“ bezeichnet. Der Kläger wird dann in diesem Fall zum „Beschwerdegegner“.
Haben beide Beteiligte zum Teil verloren, könne natürlich auch beide jeweils in die Nichtzulassungsbeschwerde gehen.
Materielle Beschwer
Insoweit ist es für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde stets Voraussetzung, dass man zumindest teilweise unterlegen ist. Man braucht also eine materielle Beschwer.
Regelfall: Nichtzulassung durch Finanzgericht
Ist – wie im Regelfall – die Revision durch das Finanzgericht nicht zugelassen, muss binnen Monatsfrist ab Zugang des Urteils die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Dies ist also die Beschwerde darüber, dass das Finanzamt zu Unrecht (Aussicht des Beteiligten, der die Nichtzulassungsbeschwerde einlegt) die Revision nicht zugelassen hat. Hat also das Finanzgericht in Ihrem Fall die Revision zum BFH nicht zugelassen, hat es also lediglich keine grundsätzliche Bedeutung des Falls angenommen. Auch eine Divergenz zu einem anderen Urteil hat das Finanzgericht in diesen Fällen dann auch nicht gesehen. Und eigene Verfahrensfehler hat es nicht gemacht bzw. wollte es natürlich auch nicht machen.
Vertretungszwang vor dem BFH – anders als vor dem Finanzgericht
Vor dem BFH besteht Anwaltszwang bzw. Vertretungszwang durch einen Steuerberater. Anders als noch vor dem Finanzgericht ist also hier ein Vertretungszwang zwingend vorgesehen. Wird dieser nicht beachtet, ist die Revision/Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Losgelöst von dem Vertretungszwang vor dem BFH ist es natürlich auch nicht sonderlich klug, sich selbst vor dem Finanzgericht vertreten zu wollen. Auch hier kann nur empfohlen werden, sich eines engagierten guten Fachmanns[1] zu bedienen.
Zulassung der Revision aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH
Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein eigenes Urteil nicht zugelassen, so kann auf Beschwerde – die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde – der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen.
Einlegungsfrist
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgebunden. Sie muss binnen Monatsfrist ab Zugang des Urteils das Finanzgericht des (also nicht ab mündlicher Verhandlung und Entscheidung) beim BFH (also nicht beim Finanzgericht) eingelegt werden.
Anlagen bei Einlegung
Die Nichtzulassungsbeschwerde legen sie schriftlich ein. Als Anlagen zur Nichtzulassungsbeschwerde brauchen Sie nur das finanzgerichtliche Urteil (vollständig), die unterschriebene Originalvollmacht vom Beschwerdeführer. Natürlich schreiben Sie noch dazu, dass sie die Nichtzulassungsbeschwerde fristgemäß begründen werden und beantragen die entsprechenden Ausdehnungen der Beschwerdebegründungsfrist dann auf das höchst zulässige Maß.
Postulationsfähigkeit – keine Privatpersonen – Vertretungszwang
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss schriftlich eingelegt werden. Sie muss von einem Anwalt oder Steuerberater (also vor dem BFH postulationsfähigen Rechtsvertreter) unterzeichnet werden. Das gilt natürlich nicht nur für die Einlegung als solche, sondern auch für die Beschwerdebegründung und alle weiteren Schriftsätze. Die Beteiligten müssen also von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater oder bei der Behörde von niemandem vertreten werden, der die Befähigung zum deutschen Richteramt besitzt.
Begründungsfrist
Binnen eines weiteren Monats ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Diese Begründungsfrist kann um einen weiteren Monat rechtzeitig verlängert werden. Dies bedeutet, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt sein muss. Die Fristverlängerung bzw. das Fristende bitten Sie sich durch den BFH bestätigen zu lassen. Achten Sie darauf, dass vor Ablauf der jeweiligen Fristenabläufe nicht nur die Eingangsbestätigung, sondern natürlich auch die jeweiligen Fristverlängerungen schriftlich zugesagt vorliegen. Eine Fristverlängerung zu beantragen und hoffen, dass es gut geht, ist fahrlässig. Haken Sie notfalls rechtzeitig telefonisch über die Geschäftsstelle nach, was mit den beantragten Fristverlängerungen ist.
3 Monate insgesamt
Praktisch sinnvoll ist es, mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sogleich die Verlängerung der Begründungsfrist auf das Höchstmaß von zwei Monaten zu beantragen, sodass ab Zugang des Urteils drei Monate letztendlich bestehen, um die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.
Umfang
Diese drei Monate werden erfahrungsgemäß auch gebraucht um das Urteil zu analysieren und die einzelnen Nichtzulassung-Beschwerde Rügen sachgerecht vorzutragen. Erfahrungsgemäß sind pro Urteil mindestens zehn Rügen zu erheben, damit der BFH zumindest eine Auswahl von Verfahrensfehlern und rechtlichen Fehlern hat, die er bei dem angefochtenen Urteil zu prüfen hat. Die sachgerechte Darstellung einer solchen einzelnen Rüge benötigt im Regelfall rund 20 Seiten. Da in der Nichtzulassungsbeschwerde sinnvollerweise die Person/die Firma des Beschwerdeführers erst einmal vorgestellt wird, der Sachverhalt und die Prozessgeschichte in weiteren Kapiteln dargestellt werden, umfasst eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im Regelfall 250-300 Seiten. Sinnvoll ist es eine vernünftige Gliederung einzubauen und ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen.
Zeitdruck
Für den Anwalt/Steuerberater, der diese Nichtzulassungsbeschwerde schreiben will/muss, gilt es daher, rechtzeitig mit der Abfassung der einzelnen Rügen anzufragen, da erfahrungsgemäß gegen Ende der Frist hin in die die Zeit immer rennt. Wird die Zeit zu knapp, kann das natürlich Sinn machen, den Teil, den man bereits fertiggestellt hat, schon einmal einzureichen mit dem Hinweis, dass weitere Rügen dann in einem weiteren Schriftsatz nachgereicht werden. Insoweit kann innerhalb der Begründungsfrist natürlich auch die Nichtzulassungsbeschwerde in mehreren Schritten bzw. Schreiben begründet werden. Es muss also nicht nur in einem einzigen Schriftsatz vorgetragen werden.
Kein Nachschieben von weiteren Rügen nach der Frist
Nach Ablauf der Frist ist allerdings ein Nachschieben von weiteren Rügen nicht mehr möglich. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Allenfalls können noch rechtliche Erläuterungen nachgeschoben werden. Ratsam ist es jedoch, binnen der Monatsfrist tatsächlich auch alles vorzutragen. Die Anfertigung einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde ist daher aufwendig, anstrengend und sehr arbeitsintensiv.
Schätzungen, sorgsames Herausarbeiten der Rügen
Es genügt nicht zu behaupten, dass das Urteil oder vielleicht die Schätzung falsch oder nichtig sei. Die einzelnen Rügen bzw. Rechtsfehler müssen sorgsam herausgearbeitet wird, wobei die Rüge sinnvollerweise so aufgebaut wird, dass die Verletzung der Norm vorangestellt wird, und sodann subsumiert wird, was hierzu konkret vorgetragen wurde und was das Finanzgericht daraus gemacht hat und dann darzustellen, inwieweit dies ein Fehler im Lichte der gerügten Rechtsnormverletzung ist.
Der Aufbau der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung richtet sich dabei sinnvollerweise nach den Revisionsgründen.
Zulassungsgründe
Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO (Finanzgerichtsordnung) nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
klassischer Aufbau der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
Damit ergibt sich der klassische Aufbau für die Revisionsbegründung in der Begründetheit dahingehend, dass natürlich die grundsätzliche Bedeutung, falls diese gesehen wird, dargestellt wird, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zulassungsgründe sind abschließend. Weitere Zulassungsgründe gibt es nicht.
Fortbildung, Divergenz und Einheitlichkeit der Rechtsprechung, § 115 II Nr. 2 FGO
In einem späteren Abschnitt in den späteren Gliederungspunkten ist dann eine eventuelle Rüge anzubringen, dass die Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder im Falle der Abweichung von anderen BFH Entscheidungen oder von anderen FG-Urteil zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (also bei sog. Divergenz) notwendig ist. In all diesen Fällen ist natürlich die Rechtsprechung und Literatur auszuwerten und darzustellen. Bei Divergenzen, also Abweichungen von anderen Urteilen sind die Kernsätze der jeweiligen anderen Urteile herauszuarbeiten, genau zu zitieren und die Abweichung des vorliegenden finanzgerichtlichen Urteils mit einem genauen Zitat gegenüberzustellen und dann darzulegen, dass die Entscheidung des BFH zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung notwendig ist. Die aufgeworfenen Fragen müssen jeweils klärungsbedürftig und klärungsfähig sein und es muss in dem vorliegenden Verfahren darauf ankommen die Rechtsfrage also entscheidungserheblich sein und das Urteil auf diesem Fehler beruhen.
Verfahrensfehler nach § 115 II Nr. 3 FGO
Bei der Rüge der Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO müssen genauso die Fehler herausgearbeitet werden, also die Rüge der Norm dargestellt werden, die gerügt wird und dann die Behandlung durch das Finanzgericht in dem konkreten Urteil unter Zuhilfenahme des Sitzungsprotokolls dargelegt werden und das beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler dargelegt und erörtert werden oder jedenfalls aufgezeigt werden, dass es möglich ist, dass das Urteil hierauf beruht und bei sachgerechter Behandlung das Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Man unterscheidet dogmatisch zwischen absoluten Verfahrensfehlern und relativen. Bei letzteren muss unbedingt zwingend das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler vorgetragen werden.
Zulassungsgründe müssen dargelegt werden
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde schriftlich ausführlich darlegen. Es reicht nicht aus, dass lediglich geltend gemacht wird, das Urteil des Finanzgerichts sei falsch.
Bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde: In der Regel Fortführung als Revision beim BFH
Gibt der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde statt, so wird das Verfahren in der Regel als Revisionsverfahren fortgeführt.
Aufhebung und Zurückverweisung
Bejaht der Bundesfinanzhof das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, kann er in dem Beschluss das angefochtene Urteil des Finanzgerichts auch aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen. In diesen Fällen wird das Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht – denselben Senat wie zuvor – zurückverwiesen. Diesem wird auch dann übertragen, über die Kosten des Verfahrens insgesamt zu entscheiden. Man hat also in diesen Fällen dieselben Richter erneut vor sich, die dann quasi in dieser Sache nachsitzen müssen und die Sache noch einmal bearbeiten müssen. Ob es dann inhaltlich besser und fehlerfreier im 2. Rechtsgang wird, bleibt natürlich abzuwarten.
Notfalls 2. Weg zum BFH
Notfalls ist dann auf das neuerliche Urteil erneut Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. So kommt man also möglicherweise in derselben Sache mehrfach an den BFH. Möglich ist es dann natürlich auch, dass der BFH wieder aufhebt und wieder zurückverweist, sodass Mandant theoretisch auch in einem dritten oder vierten Rechtsgang bei denselben Senat wegen derselben Rechtsstreitigkeit landen könnte.
Verhandlungen nach Zurückverweisung
Vernünftigerweise versucht man natürlich nach einer Aufhebung durch den BFH mit dem Beklagten ins Gespräch zu kommen und eine Lösung des Falles herbeizuführen. Das hängt aber natürlich davon ab, wie sperrig sich der Beklagte verhält. Wenn der Gespräche verweigert oder bei seinem Rechtsstandpunkt bleibt und nicht einsieht, hier eine Lösung etwa in Form einer tatsächlichen Verständigung herbeizuführen, muss halt über die Sache noch einmal grundlegend neu verhandelt und entschieden werden.
2. Verfahrensgang vor dem Finanzgericht
Die neue Verhandlung vor dem Finanzgericht ist genauso vorzubereiten wie die ursprünglich erste Verhandlung: Schriftsätze einzureichen, Beweisanträge sind zu stellen und in der mündlichen Verhandlung natürlich alle (Beweis-) Anträge zu stellen und auf deren Erhebung zu bestehen, wie dies auch in jeder anderen sonstigen finanzgerichtlichen Verhandlung der Fall ist. Dabei muss jedoch der ganze Sachvortrag nicht noch einmal neu vorgetragen werden, sondern es genügt natürlich, auf die bisherigen Schriftsätze und den bisherigen Vortrag zur verweisen und diese zum Gegenstand des neuen Verfahrens zu machen, soweit es keine neuen weiteren Beweismittel oder Erkenntnisse gibt. Gibt es neue Aspekte oder Beweismittel, sind die natürlich ergänzend geltend zu machen und schriftsätzlich vorzutragen.
Der Spezialist: Dr. jur. Jörg Burkhard
Fragen zur Revision und zu Nichtzulassungsbeschwerde? Ärger wegen Nichtzulassung der Revision durch Finanzgericht? Sie wissen nicht wie es jetzt weitergeht nach Nichtzulassung der Revision durch Finanzgericht? Dann rufen Sie den Spezialisten gleich an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, seit über 30 Jahren streitigen Steuerrecht tätig, der Spezialist bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung, in Steuerstrafsachen, Schätzungen, digitaler Betriebsprüfung Kasse, Kassennachschau, Tax Compliance, Selbstanzeige: 069- 87005100 oder 0611– 890910 oder 06128-60502000.
[1] oder natürlich einer entsprechenden Fachfrau – logischerweise spielen in diesem Zusammenhang die Geschlechter keine Rolle.